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Unsere Schule ist ein Ort, an dem sich täglich Hunderte Menschen treffen, um miteinander zu arbeiten und zu leben. Damit wir, Schule, Eltern und Schüler ein erfolgreiches Schulleben gemeinsam meistern können, sind gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme und Vertrauen sowie bestimmte Regeln notwendig.

Daraus ergeben sich für uns alle auch Verpflichtungen, die wir unseren Aufgaben entsprechend erfüllen müssen.

Diese sind u. a. in unserer Hausordnung in Langversion (Kurzversion, jeweils Stand: Januar 2024) zusammengefasst. Die Hausordnung ist ein Bestandteil des pädagogischen Konzeptes.

 

Alle am Schulleben Beteiligten haben mit Wechsel zur Staatlichen Realschule Bad Tölz den Hinweis auf unsere Hausordnung bekommen und mit ihrer Unterschrift folgenden Leitgedanken und die Einhaltung des Pädagogishen Konzeptes bestätigt:

„Wir wollen uns im Lebensraum unserer Schule an verbindliche Regeln halten und dabei rücksichtsvoll und tolerant miteinander umgehen, so dass sich jeder wohl und respektiert fühlen kann.“

Regelungen zur Attestpflicht (Auszug aus dem 1. Elternbrief, der jeweils zu Schuljahresbeginn übermittelt wird):

Attestpflicht bei angekündigten Leistungsnachweisen (§ 20 BaySchO)

Die Bayerische Schulordnung (kurz: BaySchO) trat ab 01.08.2016 als eine Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern in Kraft. Die Attestpflicht ist nun gemäß § 20 Abs. 2 BaySchO geregelt und ermöglicht allen bayerischen Schulen, „bei Erkrankungen (…) am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises“ (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO) die Vorlage eines ärztlichen Attestes. In Anbetracht der deutlichen Häufigkeit an Fehltagen an Tagen, an denen Kurzarbeiten oder Schulaufgaben durchgeführt werden, hat sich die Schule entschieden, die genannte Regelung ab 20.02.2017 einzuführen. Ein ärztliches Attest bzw. Zeugnis für den Fehltag ist der Schule bzw. dem jeweiligen Klassenleiter innerhalb von zehn Tagen unaufgefordert vorzulegen. § 20 Abs. 2 Satz 2 BaySchO regelt weiter: „(…) wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.“ Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt (vgl. § 21 Abs. 4 RSO).

 



 

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