Große Leistungsnachweise


Schulaufgaben sind in folgender Anzahl anzufertigen (vgl. § 18 RSO):

Vorrückungsfach

Jahrgangsstufe

 

5

6

7

8

9

10

Deutsch

4

4

4

4

3

3

Englisch

4

4

4

4

3*

3

Mathematik (Wahlpflichtfächergruppe I)

4

4

4

4

4

3

Mathematik
(Wahlpflichtfächergruppe II und III)
Physik (Wahlpflichtfächergruppe I)

 

4
-

 

4
-

 

3
2

 

3
2

 

3
3

 

3
3

Physik (Wahlpflichtfächergruppen II und III)

-

-

-

2

2

2

Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen
(Wahlpflichtfächergruppe II)

 

-

 

-

 

3

 

3

 

3

 

3

Französisch (Wahlpflichtfächergruppe III)

-

-

3

3

3

3

Chemie (Wahlpflichtfächergruppe I)

-

-

-

2

2

2

Chemie
(Wahlpflichtfächergruppen II und III)

 

-

 

-

 

-

 

-

 

2

 

2

Kunsterziehung (als Prüfungsfach
 in Wahlpflichtfächergruppe III)

 

-

 

-

 

3

 

3

 

3

 

3

* 9. Jgst. im Fach Englisch: Der Speaking-Test wird als Stegreifaufgabe gewertet.

 

Kleine Leistungsnachweise (vgl. § 19 RSO):


Kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen. 

Praktische Leistungsnachweise sind zu erbringen in den Fächern Sport, Musik, Kunsterziehung, Werken, Textiles Gestalten, Haushalt und Ernährung  sowie Informationstechnologie.

 

Die Lehrerkonferenz hat folgende Regelungen zu Kurzarbeiten alternativ für Stegreifaufgaben genehmigt (Änderungen vorbehalten):

Die Attestpflicht ist gemäß § 20 Abs. 2 BaySchO geregelt und ermöglicht allen bayerischen Schulen, „bei Erkrankungen (...) am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises“ (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 BaySchO) die Vorlage eines ärztlichen Attestes. Ein ärztliches Attest bzw. Zeugnis für den Fehltag ist der Schule bzw. dem jeweiligen Klassenleiter innerhalb von zehn Tagen unaufgefordert vorzulegen. § 20 Abs. 2 Satz 2 BaySchO regelt weiter: „(...) wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.“ Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt (vgl. § 21 Abs. 4 RSO).

Bitte beachten Sie weitere Regelungen zu Schulaufgaben und Kurzarbeiten sowie Nachholterminen.

Bayernweite Leistungstests:

Fachliche Leistungstests sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums durchzuführen. Die Teilnahme ist für die Schüler der jeweiligen Jahrgangsstufe verpflichtend.

Art Jahrgangsstufentests Grundwissentests Vergleichsarbeiten (VERA-8)
Fächer D/E/M

Die zentralen Grundwissentests, die in 45 Minuten zu bearbeiten sind, werden zu Beginn des Schuljahres ohne Taschenrechner und Formelsammlung durchgeführt. Mit den Tests soll das vorhandene Grundwissen im Fach Mathematik aus den vorhergegangenen Jahrgangsstufen überprüft werden. 

Grundsätzlich werden die Vera-8 Tests in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch verbindlich, in den beiden anderen Fächern freiwillig aufgrund einer Entscheidung der Schulleitung durchgeführt. 
Benotung

Die erreichte Note wird wie eine Note einer Stegreifaufgabe gewertet.

Diese trägt somit zur Zeugnisnote bei.

 
Aufgrund einer bundesweiten Regelung dürfen die Vergleichsarbeiten weder als schriftliche noch mündliche Leistungsnachweise gewertet werden.

Weitere Informationen wie u.a. Arbeiten der Vorjahr finden Sie auf der Website des Bayerischen Realschulnetzes.

 Die Termine an der Realschule Bad Tölz werden per EduPage bekannt gegeben.

Hilfreiche Links:

- https://www.realschulebayern.de/eltern/pruefungen/jahrgangsstufentests/

- http://jahrgangsstufenarbeiten.isb.bayern.de/schulartspezifisches/leistungserhebungen/jahrgangsstufenarbeiten-realschule/index.html